HYGIENEKONZEPT – Hochschulsport Wedel - PTL Bund e.V.

i.S.d. § 60 Absatz 3 Landesersatzverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) insbesondere §11

  1. Begrenzung der Teilnehmerzahl und Wahrung des Abstandsgebotes
    1. Die Anzahl der Teilnehmenden ist über die Anmeldung zu steuern.
    2. Bei Gruppenangeboten ist die Teilnehmerzahl sozu begrenzen, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Anwesenden eingehalten wird.
    3. Körperkontakt zwischen den Teilnehmenden und Gruppenanleitenden sind auf das notwendigste Maß zu beschränken.
    4. Innerhalb eines geschlossenen Raumes dürfen nur dann mehr als 25 Personen Sport unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen und Übungsleitern treiben, wenn sie im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind. Dies gilt nicht, wenn je sporttreibender Person mehr als 80 Quadratmeter zur Verfügung stehen.

  2. Personenbezogene Einzelmaßnahmen
    1. Personen mit respiratorischen Krankheitssymptomen ist die Teilnahme an dem Gruppenangebot zu verwehren.
    2. Gruppenanleitende sowie -teilnehmende sollten grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, sofern es der Gesundheitszustand erlaubt.
    3. Für Gruppenanleitende und –teilnehmende sind die geltenden Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allgemeinen Regeln des Infektionsschutzes wie Husten-und Niesetikette, gründliche Händehygiene, Abstandsregelungetc.) einzuhalten.
    4. Alle Personen müssen sich vor der Nutzung des Gruppenangebots die Hände desinfizieren oder waschen.
    5. Die Kontaktdaten aller bei dem Gruppenangebot anwesenden Personen werden zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionsketten unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erhoben und für die Frist von 6 Wochen aufbewahrt; nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Daten unverzüglich gelöscht.
  3. Generell gilt:
    1. Für die Einhaltung der Regelungen ist eine beauftragte Person vor Ort zu benennen.
    2. Personen, die nicht zur Einhaltung dieser Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechts der Zutritt zu verwehren.
    3. Alle Personen werden gebeten, auch außerhalb der Gruppenangebote die Abstands-und Hygieneregeln einzuhalten sowie die Kontakte zu anderen Personen auf ein notwendiges Maß zu beschränken.
    4. Das Betreten und Verlassen der Halle muss auf direktem Weg mit Mund-Nase- Schutz unter Vermeidung von Warteschlangen erfolgen

Stand 11.07.2021