Unsere Vereinssatzung
Hochschulsport Wedel - PTL-Bund e.V. - Satzung
§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
1) Der Verein führt den Namen Hochschulsport Wedel - PTL-Bund e.V. und hat seinen Sitz in Wedel (Schleswig-Holstein).
2)Der Hochschulsport Wedel - PTL-Bund e.V. ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pinneberg eingetragen.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen im Segeln, Fußball, Badminton, Basketball, Volleyball und weiteren Sportarten.
b) die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen.
c) Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen.
d) Förderung der Jugend.
3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
1) Der Verein führt als Mitglieder:
2) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 30. Lebensjahr vollendet haben.
3) Studentische Mitglieder, Schüler und Auszubildende sind Mitglieder, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder unaufgefordert eine Immatrikulationsbescheinigung, Schulbescheinigung oder Ausbildungsbescheinigung vorweisen; sie besitzen alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes.
4) FH Mitarbeiter sind Mitglieder, die ein Arbeitsverhältnis mit der FH Wedel oder der PTL Wedel haben und dies unaufgefordert nachweisen; sie besitzen alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes.
5) Der geschäftsführende Vorstand kann einstimmig einzelne Mitglieder zu beitragsfreien Mitgliedern bestimmen.
6) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ohne Rücksicht auf Beruf, Abstammung und Religion werden.
7) Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
8) Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme
9) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit schriftlicher Kündigung (Brief, E-Mail oder Fax) durch ein Mitglied nach mindestens einjähriger Mitgliedschaft und einer Frist von einem Monat zum 01.05. oder 01.11. des jeweiligen Kalenderjahres.
b)durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 3 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung die Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
c) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den geschäftsführenden Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist die Gelegenheit zur Stellungnahme in einer außerordentlichen Versammlung oder schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende für die nächste Mitgliederversammlung schriftlich einen Antrag auf Anhörung stellen.
10) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Es werden Mitgliedsbeiträge, Spartenzulagen und sonstige Gebühren, die bis zum Ende der aktuellen Zahlperiode fällig geworden sind, erhoben. Der Mitgliedsausweis, sämtliche vereinseigene Sport- und Spielgeräte, Sportbekleidung, Schlüssel usw. sind unaufgefordert und sofort an den geschäftsführenden Vorstand zurückzugeben.
11) Die Höhe der Beiträge und Gebühren wird durch den Vorstand beschlossen und ist in der Beitragsordnung festgelegt.
12) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein seine aktuelle E-Mail- Adresse, Anschrift und Bankverbindung mitzuteilen und bei Änderungen diese unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
§ 4 ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 5 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1) Die Mitgliederversammlung wird durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen.
2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten sechs Monaten eines Kalenderjahres stattfinden.
3) Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich zu den von den Mitgliedern genannten E-Mail-Adressen zu erfolgen.
4) Die Tagesordnung soll enthalten:
5) Der Vorsitzende oder einer seiner Vertreter leiten die Versammlung.
6) Über die Versammlung hat der Schriftwart ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Leiter der Versammlung und vom Schriftwart zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vertreter des geschäftsführenden Vorstands und ein weiteres Vereinsmitglied anwesend sind. Ausgenommen bei der Abstimmung zur Entlastung des geschäftsführenden Vorstands ist der geschäftsführende Vorstand bei allen Abstimmungen stimmberechtigt.
7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit).
8) Namensänderungen beschließt die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung und der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
9) Außerordentliche Versammlungen finden durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder. Bei einer außerordentlichen Versammlung verkürzt sich die Frist zur Einladung durch den Vorstand auf 3 Tage vor der außerordentlichen Versammlung.
10)Außerordentliche Versammlungen sind nur zuständig für die Behandlung und Beschlussfassung zu den Tagesordnungspunkten, für die sie einberufen worden sind.
§ 6 DER VORSTAND
1) Der Vorstand besteht aus:
Zu (a): Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem Schriftwart
- dem Kassenwart
Zu (b): Den erweiterten Vorstand bilden die Spartenleiter der vorhandenen Sparten.
2) Der geschäftsführende Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Schriftwart und der Kassenwart. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
4) Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt für ein Jahr. Der geschäftsführende Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen geschäftsführenden Vorstandes im Amt.
5) Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern des geschäftsführenden Vorstands kann sich der geschäftsführende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
6) Die Zusammensetzung des erweiterten Vorstandes wird durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands bestätigt.
§ 7 EIGENSTÄNDIGKEIT DER SEGELSPARTE
1) Zur Segelsparte gehören alle Mitglieder der Segelsparte, die den Segelsport aktiv ausüben, betreiben oder ihn fördern.
2) Die Segelsparte führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Spartenordnung Segeln selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.
Sie wird geleitet durch einen Spartenleiter. Der Spartenleiter vertritt die Interessen der Segelsparte im Vorstand. Alles weitere regelt eine Spartenordnung Segeln, die durch die Mitgliederversammlung und den Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestätigt werden muss.
§ 8 SATZUNGEN
1) Der Vorstand beschließt und verändert mit einfacher Mehrheit die Satzung des Vereins.
2) Die Mitgliederversammlung bestätigt die von der Segelsparte vorgelegte Spartenordnung Segeln.
3) Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Fachverbände sind für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
§ 9 WEITERE BESTIMMUNGEN
Für die Mitglieder des Vereins gelten die Anti-Doping- Bestimmungen gemäß NADACode.
§ 10 AUFLÖSUNGSBESTIMMUNG
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Wedeler Hochschulbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.12.2020
Der geschäftsführende Vorstand